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   BVerwG, 13.05.1966 - VII P 4.66   

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BVerwG, 13.05.1966 - VII P 4.66 (https://dejure.org/1966,1762)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.1966 - VII P 4.66 (https://dejure.org/1966,1762)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 1966 - VII P 4.66 (https://dejure.org/1966,1762)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.06.1957 - II CO 3.56

    Die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes des Personalrats als Teil der

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1966 - VII P 4.66
    Bei den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen der angefochtene Beschluß nicht übereinstimme, handle es sich um den Beschluß vom 13. Juni 1957 (BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56]), den Beschluß vom 24. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 309), den Beschluß vom 1. August 1958 (BVerwGE 7, 197) und den Beschluß vom 9. Februar 1962 (BVerwGE 13, 341).

    Im Beschluß vom 13. Juni 1957 (BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56]) wird nicht nur darauf hingewiesen, daß die großen Personalräte bei der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter jedenfalls zunächst auf die von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder beschränkt sind, sondern weiterhin ausgeführt, daß die nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter nicht übergangen werden dürfen.

  • BVerwG, 24.10.1957 - II CO 7.57

    Bestimmung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1966 - VII P 4.66
    Bei den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen der angefochtene Beschluß nicht übereinstimme, handle es sich um den Beschluß vom 13. Juni 1957 (BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56]), den Beschluß vom 24. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 309), den Beschluß vom 1. August 1958 (BVerwGE 7, 197) und den Beschluß vom 9. Februar 1962 (BVerwGE 13, 341).

    Auch in dem Beschluß vom 24. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 309) heißt es einleitend, daß der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, daß der Personalrat bei der Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstands und der stellvertretenden Vorsitzenden jedenfalls zunächst auf die nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder beschränkt sei, und es wird dann weiter ausgeführt, daß sich die Bestimmung eines gemäß § 32 PersVG zugewählten Vorstandsmitgliedes zum stellvertretenden Vorsitzenden nur rechtfertigen lasse, wenn ein nach § 31 PersVG gewähltes Vorstandsmitglied nicht mehr zur Verfügung stehe.

  • BVerwG, 01.08.1958 - VII P 21.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1966 - VII P 4.66
    Bei den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen der angefochtene Beschluß nicht übereinstimme, handle es sich um den Beschluß vom 13. Juni 1957 (BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56]), den Beschluß vom 24. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 309), den Beschluß vom 1. August 1958 (BVerwGE 7, 197) und den Beschluß vom 9. Februar 1962 (BVerwGE 13, 341).

    In Bestätigung dieser Rechtsprechung des II. Senats hat auch der VII. Senat in seinem Beschluß vom 1. August 1958 (BVerwGE 7, 197) den Standpunkt vertreten, daß die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder des Personalrats die geborenen Stellvertreter des Vorsitzenden sind, die von der Stellvertretung nicht ausgeschlossen werden können.

  • BVerwG, 09.02.1962 - VII P 2.61
    Auszug aus BVerwG, 13.05.1966 - VII P 4.66
    Bei den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen der angefochtene Beschluß nicht übereinstimme, handle es sich um den Beschluß vom 13. Juni 1957 (BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56]), den Beschluß vom 24. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 309), den Beschluß vom 1. August 1958 (BVerwGE 7, 197) und den Beschluß vom 9. Februar 1962 (BVerwGE 13, 341).

    Der Beschluß vom 9. Februar 1962 (BVerwGE 13, 341) stellt dagegen lediglich fest, daß nur ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmt werden kann, berührt also nicht die Frage, ob ein gemäß § 32 PersVG zugewähltes.

  • BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 3.19

    Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die von der Gruppe nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder in erster Linie für die im Rahmen der gemeinsamen Arbeit auszuübenden Funktionen heranzuziehen, weshalb der Personalrat bei der Bestimmung des Vorsitzenden "zunächst" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1957 - 2 CO 3.56 - BVerwGE 5, 118 , vom 24. Oktober 1957 - 2 CO 7.57 - BVerwGE 5, 309 und vom 7. Juni 1984 - 6 P 29.83 - Buchholz 238.3a § 32 BPersVG Nr. 4 S. 3 f.), "in erster Linie" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1977 - 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323 und vom 26. Oktober 1977 - 7 P 19.76 - BVerwGE 55, 17 ), "primär" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 6 PB 10.10 - Buchholz 251.7 § 29 NWPersVG Nr. 1 Rn. 5), "regelmäßig" bzw. "in der Regel" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1957 - 2 CO 1.57 - BVerwGE 5, 263 und vom 17. Januar 1969 - 7 P 6.67 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 4 S. 3) oder "grundsätzlich" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1966 - 7 P 4.66 - Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 10 S. 28 und vom 19. August 1991 - 6 PB 5.91 - Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 4 S. 2) auf die Gruppensprecher beschränkt ist.
  • BVerwG, 19.08.2010 - 6 PB 10.10

    Wahl des Personalratsvorstandes; Gruppensprecher und Ergänzungsmitglieder;

    Zunächst muss feststehen, welche Personalratsmitglieder das besondere Vertrauen ihrer Gruppe genießen und daher gemäß § 29 Abs. 2 NWPersVG primär für das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in Betracht kommen (vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 1966 - BVerwG 7 P 4.66 - Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 10 S. 28, vom 16. September 1977 - BVerwG 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323 = Buchholz 238.3 A § 32 BPersVG Nr. 1 S. 3 und vom 7. Juni 1984 - BVerwG 6 P 29.83 - Buchholz 238.3 A § 32 BPersVG Nr. 4 S. 3 f.).
  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 P 1.75

    Freistellung für die Tätigkeit im Bezirkspersonalrat - Interessenwahrnehmung der

    Aus dieser Rechtsprechung, die in dem Beschluß vom 15. Mai 1966 - BVerwG VII P 4.66 - (PersV 1966, 181 = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 10) zusammengefaßt ist, ergibt sich, daß das Gruppenprinzip verlangt, die von den Gruppen gewählten Repräsentanten in erster Linie für die im Rahmen der gemeinsamen Arbeit auszuübenden Funktionen heranzuziehen, was letztlich auch für die Frage der Freistellung von Bedeutung ist (BVerwGE 5, 263; 16, 12 [BVerwG 22.03.1963 - IV C 41/62]; 31, 192) [BVerwG 17.01.1969 - VII C 77/67].
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